Der offene Urlaubsanspruch sollte zuerst anhand von Vertrag, Urlaubsübersicht und bereits genommenen Tagen geprüft werden. Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die genaue Höhe hängt von der individuellen Berechnung ab.
Erst den Urlaubsstand nachvollziehen
Für ein Gespräch sind nicht nur die im System angezeigten Tage wichtig. Halten Sie fest, wie viele Urlaubstage vertraglich vereinbart sind, welche bereits genommen oder verbindlich genehmigt wurden und ob es Regelungen zu Zusatzurlaub gibt. Auch das Beendigungsdatum gehört dazu. Aus diesen Angaben lässt sich prüfen, welche Tage tatsächlich noch offen sind.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 BUrlG die zeitliche Festlegung, Übertragung und Abgeltung des Urlaubs. Bei der zeitlichen Festlegung sind Urlaubswünsche grundsätzlich zu berücksichtigen; entgegenstehende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer können eine Rolle spielen. Ob Urlaub vor dem Ende noch gewährt werden kann, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Freistellung ist gesondert zu prüfen
Eine Freistellung und ein Urlaubsanspruch sind nicht automatisch dasselbe. Entscheidend ist, was im konkreten Schreiben oder Vertrag zur Freistellung und zum Urlaub geregelt ist. Bewahren Sie deshalb neben der Kündigung auch jede Freistellungsmitteilung und frühere Urlaubsbestätigungen auf. Unterzeichnen Sie eine Vereinbarung über offene Ansprüche nicht allein auf Grundlage einer groben Schätzung.
Checkliste für das erste Gespräch
- Arbeitsvertrag und mögliche Zusatzvereinbarungen zum Urlaub bereitlegen.
- Jahresübersicht, Urlaubsanträge und Genehmigungen sichern.
- Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Freistellungsmitteilung vollständig mitbringen.
- Bereits genommene und noch geplante Urlaubstage notieren.
- Offene Ansprüche und mögliche Fristen individuell prüfen lassen.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte zusätzlich die ersten Schritte und die mögliche Klagefrist prüfen. Ein späteres Arbeitszeugnis ist ein eigenes Thema.
Urlaubsstand und Unterlagen besprechen
Ich schaue mit Ihnen auf die vorhandenen Dokumente und die konkreten Fragen. Dieser Ratgeber bietet nur allgemeine Orientierung; eine Website-Anfrage wahrt keine Fristen.
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